Zu Art. 1 - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 27 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Sicherstellung der Verpflichtung nach § 45 wird im Visumverfahren eine
Geldleistung von 1.500 € fällig, die zur Hälfte bei erfolgreicher Teilnahme
am Integrationskurs (§ 43 Abs. 3) zurückerstattet wird."
Begründung:
Der Zuzug von Familienangehörigen, die über keinerlei Deutschkenntnisse
verfügen, führt zu erheblichen Integrationsproblemen. Deshalb ist es
gerechtfertigt, die in § 45 normierte Teilnahmeberechtigung an Sprachkursen dadurch
zu untermauern, dass bereits im Visumverfahren eine Geldleistung hinterlegt wird,
die die Gebühren des künftigen Sprachkurses abdeckt. Als Anreiz für die
Teilnahme an Sprachkursen ist bei erfolgreichem Abschluss die Rückerstattung
der Hälfte des geleisteten Betrags vorgesehen.
