Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Art. 1 - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 27 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Sicherstellung der Verpflichtung nach § 45 wird im Visumverfahren eine Geldleistung von 1.500 € fällig, die zur Hälfte bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs (§ 43 Abs. 3) zurückerstattet wird."

Begründung:
Der Zuzug von Familienangehörigen, die über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen, führt zu erheblichen Integrationsproblemen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die in § 45 normierte Teilnahmeberechtigung an Sprachkursen dadurch zu untermauern, dass bereits im Visumverfahren eine Geldleistung hinterlegt wird, die die Gebühren des künftigen Sprachkurses abdeckt. Als Anreiz für die Teilnahme an Sprachkursen ist bei erfolgreichem Abschluss die Rückerstattung der Hälfte des geleisteten Betrags vorgesehen.

 
 

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