Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Art. 1 - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 43 wird wie folgt geändert:
 
1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz Satz 1.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländer sind aufgefordert, die für eine erfolgreiche Integration notwendigen Integrationsleistungen zu erbringen; dies schließt eine Kostenbeteiligung an Angeboten zur Integration mit ein."
 
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Integrationskurs dient der Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Er umfasst einen Basissprachkurs von 600 Unterrichtsstunden sowie einen in deutscher Sprache abzuhaltenden Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland von bis zu 30 Unterrichtsstunden. Eine notwendige Alphabetisierung oder Umalphabetisierung wird vor Eintritt in den Basissprachkurs durchgeführt. Nach erfolgreichem Besuch des Basissprachkurses wird eine Aufbauförderung von weiteren 300 Unterrichtsstunden gewährt. Die erfolgreiche Teilnahme am Basis- und am Aufbausprachkurs wird jeweils durch eine vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Integraler Bestandteil der Alphabetisierung oder Umalphabetisierung sowie des Integrationskurses sind eine unterrichtsbegleitende sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer und die Kinderbetreuung, wenn ihre Notwendigkeit hinreichend begründet ist. Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45) werden der Basissprachkurs, der Aufbausprachkurs und der Orientierungskurs sowie die notwendige Alphabetisierung oder Umalphabetisierung, die Kinderbetreuung und die sozialpädagogische Betreuung aus Bundesmitteln finanziert und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen."
 
3. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:
"(3 a) Der am Integrationskurs teilnehmende Ausländer wird zu einem angemessenen Kostenbeitrag herangezogen. Zu dem Kostenbeitrag können auch herangezogen werden

  1. der Arbeitgeber des Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt worden ist (§ 18),
  2. der Familienangehörige des Ausländers, zu dem der Ausländer nachgezogen ist (§§ 28, 29, 30, 32 oder 36),
  3. derjenige, der sich nach § 68 zur Haftung für den Lebensunterhalt des Ausländers verpflichtet hat.
(3 b) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von Abs. 3 Satz 1 orientieren sich am Niveau B 1 des vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats und liegen dementsprechend für die nach diesem Gesetz geltenden Maßstäbe vor, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Ausländer einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen, verstehen sowie die wesentlichen Inhalte mündlich und schriftlich wiedergeben kann. Im Basissprachkurs muss in der Regel mindestens das Niveau A 1, im Aufbausprachkurs muss mindestens das Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht werden."
 
4. In Absatz 4 sind nach den Wörtern "die Teilnahme" die Wörter "und die Kostenbeitragspflicht nach Abs. 3 a" einzufügen.
 
Begründung:
 
Zu 1:
Dem Prinzip des "Förderns und Forderns" wird durch die Formulierung Nachdruck verliehen.
 
Zu 2:
Der Bund fördert bislang Sprachkurse für Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten (900 bis 2.000 Unterrichtsstunden) sowie für ausländische Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten, der Türkei, dem früheren Jugoslawien, Marokko und Tunesien, Südkorea und den Philippinen bzw. für ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Angola, Mosambik und Vietnam mit einer zeitlich unbegrenzten Kursdauer.
 
Um die Sprachkursförderung zu vereinheitlichen, hat die Bundesregierung am 12. Oktober 2000 beschlossen, alle Fördersysteme zu einem Gesamtsprachkonzept zusammenzuführen. Zu den Eckpunkten des Gesamtsprachkonzeptes gehörten: Von diesen der Integration dienendem Gesamtsprachkonzept wird in gravierender Weise abgewichen, wenn der Umfang der Sprachförderung nicht gesetzlich geregelt wird und der Bund nur noch die Kosten eines Basissprachkurses übernehmen will. Mit Blick auf die Einschränkungen in § 44 gilt dies auch nur noch für die Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, so dass die bereits hier lebenden Ausländer vom Anspruch auf Sprachförderung ausgeklammert sind.
 
Die Finanzierung der Aufbauförderung sollen die Länder übernehmen. Damit zieht sich der Bund bei folgenden Personengruppen aus seiner bisherigen Förderung vollständig oder teilweise zurück Da Integration eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen ist, kann dieser Rückzug des Bundes bei gleichzeitiger Kostenverpflichtung der Länder nicht hingenommen werden. Vielmehr hat der Bund die vollen Kosten zu übernehmen, da er schon in der Vergangenheit und auch in Zukunft alleinverantwortlich für Zuwanderungspolitik ist. Der Bund muss außerdem berücksichtigen, dass die Länder und Kommunen schon heute die Hauptlast der Integrationskosten tragen (Süßmuth-Bericht: Bund 1.300 Mio. Mark, Länder 3.300 Mio. Mark, Kommunen nicht beziffert).

Der Änderungsantrag stellt im Interesse einer wirksamen Integration und einer Klarstellung darauf ab

Zu 3:
 
Die Kostenbeteiligung der Teilnehmer an den Kosten der Integrationskurse wird in einem eigenen Absatz geregelt. Dabei wird auch festgelegt, wer neben dem Ausländer zum Kostenbeitrag herangetragen werden kann. Die Kostenbeteiligung ist als "Muss-Bestimmung" ausgestaltet, um gerade hier das Prinzip des Forderns zu unterstreichen.
 
Die Festlegung des Sprachkursniveaus ist notwendig, um das Ziel der Sprachkurse herauszustellen. Dieses Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln, wird mit dem Niveau B 1 der "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens" definiert und im Gesetz selbst verankert. Dabei wird verdeutlicht, dass die Kompetenzstufe B 1 auch schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache erfordert.
 
Nach Abschluss des Basissprachkurses und des Aufbausprachkurses erhält der Kursteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Hierfür ist jeweils erforderlich, die erreichte Sprachkompetenz durch entsprechende Teste zu überprüfen. Dabei ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des Basissprachkurses die Kompetenzstufe B 1 noch keinesfalls und nach Abschluss des Aufbausprachkurses die Kompetenzstufe B 1 nur von einem Teil der Kandidaten erreicht wird. Es müssen deshalb zum Nachweis eines "erfolgreichen" Besuchs dieser Sprachkurse realistische Standards festgelegt werden. Hierfür bietet sich für den Abschluss des Basissprachkurses als Mindestniveau A 1 und für den Abschluss des Aufbausprachkurses als Mindestniveau A 2 an.
 
Zu 4:
Klarstellung für die Verordnungsermächtigung.
 
 

weiter

 
 
 
 
 
 
Unsere Kommunikationsplattform finden Sie bei daf-portal