Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03
Zu Art. 1 - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz Satz 1.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländer sind aufgefordert,
die für eine erfolgreiche Integration notwendigen Integrationsleistungen zu
erbringen; dies schließt eine Kostenbeteiligung an Angeboten zur Integration mit
ein."
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Integrationskurs dient der Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse.
Er umfasst einen Basissprachkurs von 600 Unterrichtsstunden sowie einen in deutscher
Sprache abzuhaltenden Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung,
der Kultur und der Geschichte in Deutschland von bis zu 30 Unterrichtsstunden.
Eine notwendige Alphabetisierung oder Umalphabetisierung wird vor Eintritt in den
Basissprachkurs durchgeführt. Nach erfolgreichem Besuch des Basissprachkurses
wird eine Aufbauförderung von weiteren 300 Unterrichtsstunden gewährt. Die
erfolgreiche Teilnahme am Basis- und am Aufbausprachkurs wird jeweils durch eine
vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich
abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Integraler Bestandteil der Alphabetisierung
oder Umalphabetisierung sowie des Integrationskurses sind eine unterrichtsbegleitende
sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer und die Kinderbetreuung, wenn
ihre Notwendigkeit hinreichend begründet ist. Für teilnahmeberechtigte
und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45) werden der Basissprachkurs, der
Aufbausprachkurs und der Orientierungskurs sowie die notwendige Alphabetisierung
oder Umalphabetisierung, die Kinderbetreuung und die sozialpädagogische
Betreuung aus Bundesmitteln finanziert und vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
kann sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen."
3. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:
"(3 a) Der am Integrationskurs teilnehmende Ausländer wird zu einem angemessenen
Kostenbeitrag herangezogen. Zu dem Kostenbeitrag können auch herangezogen werden
- der Arbeitgeber des Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt worden ist (§ 18),
- der Familienangehörige des Ausländers, zu dem der Ausländer nachgezogen ist (§§ 28, 29, 30, 32 oder 36),
- derjenige, der sich nach § 68 zur Haftung für den Lebensunterhalt des Ausländers verpflichtet hat.
(3 b) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von Abs. 3 Satz 1 orientieren
sich am
Niveau B 1 des vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen des Europarats und liegen dementsprechend für die nach
diesem Gesetz geltenden Maßstäbe vor, wenn sich der Ausländer im täglichen
Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen
Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand
entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass
der Ausländer einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen,
verstehen sowie die wesentlichen Inhalte mündlich und schriftlich wiedergeben
kann. Im Basissprachkurs muss in der Regel mindestens das Niveau A 1, im Aufbausprachkurs
muss mindestens das Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen des Europarats erreicht werden."
4. In Absatz 4 sind nach den Wörtern "die Teilnahme" die Wörter "und die
Kostenbeitragspflicht nach Abs. 3 a" einzufügen.
Begründung:
Zu 1:
Dem Prinzip des "Förderns und Forderns" wird durch die Formulierung Nachdruck
verliehen.
Zu 2:
Der Bund fördert bislang Sprachkurse für Spätaussiedler, anerkannte
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit einer Dauer von sechs bis zwölf
Monaten (900 bis 2.000 Unterrichtsstunden) sowie für ausländische Arbeitnehmer
aus den EU-Mitgliedstaaten, der Türkei, dem früheren Jugoslawien, Marokko und
Tunesien, Südkorea und den Philippinen bzw. für ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer
aus Angola, Mosambik und Vietnam mit einer zeitlich unbegrenzten Kursdauer.
Um die Sprachkursförderung zu vereinheitlichen, hat die Bundesregierung am 12. Oktober 2000
beschlossen, alle Fördersysteme zu einem Gesamtsprachkonzept zusammenzuführen.
Zu den Eckpunkten des Gesamtsprachkonzeptes gehörten:
- ein Basissprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden für alle Zuwanderinnen und
Zuwanderer mit einem auf Dauer angelegtem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland sowie
- ein Aufbausprachkurs für jugendliche Zuwanderer bis 27 Jahre mit 300 Unterrichtsstunden bzw.
- ein Aufbausprachkurs für erwachsene Zuwanderer mit einem Förderanspruch
nach §§ 419 SGB III mit 300 Unterrichtsstunden.
Von diesen der Integration dienendem Gesamtsprachkonzept wird in gravierender Weise
abgewichen, wenn der Umfang der Sprachförderung nicht gesetzlich geregelt wird
und der Bund nur noch die Kosten eines Basissprachkurses übernehmen will. Mit
Blick auf die Einschränkungen in § 44 gilt dies auch nur noch für die Ausländer,
die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, so dass die bereits hier lebenden
Ausländer vom Anspruch auf Sprachförderung ausgeklammert sind.
Die Finanzierung der Aufbauförderung sollen die Länder übernehmen.
Damit zieht sich der Bund bei folgenden Personengruppen aus seiner bisherigen Förderung
vollständig oder teilweise zurück
- für bestimmte Ausländer, die bereits in Deutschland leben und eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- für in Deutschland lebende oder sich zukünftig hier niederlassende
Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bislang Förderung
über den Sprachverband "Deutsch e.V." aus Bundesmitteln)
- anerkannten Asylberechtigten (bislang Anspruch auf vollständig bundesfinanzierten
Sprachkurs nach § 420 SGB III oder RL-GF-SB)
- Kontingentflüchtlingen (bislang Anspruch auf vollständig bundesfinanzierten
Sprachkurs nach § 420 SGB III oder RL-GF-SB)
- Familienangehörigen des Spätaussiedlers, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler
eintreffen, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen (bislang
zumindest bei unter 27jährigen Förderung eines vollständig bundesfinanzierten
Sprachkurses über RL-GF-SB).
Da Integration eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen ist, kann
dieser Rückzug des Bundes bei gleichzeitiger Kostenverpflichtung der Länder
nicht hingenommen werden. Vielmehr hat der Bund die vollen Kosten zu übernehmen,
da er schon in der Vergangenheit und auch in Zukunft alleinverantwortlich für
Zuwanderungspolitik ist. Der Bund muss außerdem berücksichtigen, dass die Länder
und Kommunen schon heute die Hauptlast der Integrationskosten tragen (Süßmuth-Bericht:
Bund 1.300 Mio. Mark, Länder 3.300 Mio. Mark, Kommunen nicht beziffert).
Der Änderungsantrag stellt im Interesse einer wirksamen Integration und einer
Klarstellung darauf ab
- den Basissprachkurs mit 600 Stunden festzulegen und auch den Orientierungskurs
zur Förderung der deutschen Sprache in deutsch abzuhalten,
- die notwendige Alphabetisierung/Umalphabetisierung zu regeln,
- die 300stündige Aufbauförderung - in Angleichung auch an die Sprachförderung
für Aussiedler - zu verankern,
- auf Abschlusstests hinzuwirken,
- die notwendige sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer und die Kinderbetreuung
als Bestandteil der Sprachförderung zu definieren,
- und die Finanzierung aus Bundesmitteln festzulegen.
Zu 3:
Die Kostenbeteiligung der Teilnehmer an den Kosten der Integrationskurse wird in einem
eigenen Absatz geregelt. Dabei wird auch festgelegt, wer neben dem Ausländer
zum Kostenbeitrag herangetragen werden kann. Die Kostenbeteiligung ist als "Muss-Bestimmung"
ausgestaltet, um gerade hier das Prinzip des Forderns zu unterstreichen.
Die Festlegung des Sprachkursniveaus ist notwendig, um das Ziel der Sprachkurse
herauszustellen. Dieses Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln,
wird mit dem Niveau B 1 der "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens" definiert
und im Gesetz selbst verankert. Dabei wird verdeutlicht, dass die Kompetenzstufe
B 1 auch schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache erfordert.
Nach Abschluss des Basissprachkurses und des Aufbausprachkurses erhält der
Kursteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Hierfür
ist jeweils erforderlich, die erreichte Sprachkompetenz durch entsprechende Teste
zu überprüfen. Dabei ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des Basissprachkurses
die Kompetenzstufe B 1 noch keinesfalls und nach Abschluss des Aufbausprachkurses
die Kompetenzstufe B 1 nur von einem Teil der Kandidaten erreicht wird. Es müssen
deshalb zum Nachweis eines "erfolgreichen" Besuchs dieser Sprachkurse realistische
Standards festgelegt werden. Hierfür bietet sich für den Abschluss des
Basissprachkurses als Mindestniveau A 1 und für den Abschluss des Aufbausprachkurses
als Mindestniveau A 2 an.
Zu 4:
Klarstellung für die Verordnungsermächtigung.