Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
 
Zu Art. 6 Nr. 6 (§ 27 Abs. 1 BVFG)
Art. 6 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne von § 5 vorliegen. Sofern der nichtdeutsche Abkömmling, der das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, nachweist, dass er seine Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatte, in denen ein deutscher Spracherwerb nicht möglich war, genügen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat."'
 
Begründung:
 
Die Maßnahmen zielen auf schnellere Integration und erhöhen die Akzeptanz für die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern. Bis zum Jahr 2002 hat sich der Zugang von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen sowie deren sonstigen Verwandten in der relativen Zusammensetzung deutlich geändert. Waren 1993 noch rund 75 % der nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommenen Personen Spätaussiedler, 25 % Ehegatten und Abkömmlinge und weniger als 1 % sonstige Verwandte, so waren im Jahr 2002 noch rund 22 % der aufgenommenen Personen Spätaussiedler, während rund 64 % nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge und rund 14 % sonstige Verwandte waren. Sehr häufig verfügen die Personen, deren Aufnahme im Wege der Einbeziehung erfolgt, über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies hat negative Auswirkungen auf die Integrationsvoraussetzungen der aufgenommenen Personen und die Dauer ihrer Integration. Um die Integration von einbezogenen Personen zu beschleunigen und Anreize für den Erwerb der deutschen Sprache bereits im Herkunftsgebiet zu setzen, wird als Voraussetzung für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern sowie für die gegenüber dem Ausländerrecht privilegierte Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern jeweils gestaffelt nach dem Alter der Abkömmlinge und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsgebiet ein Tatbestandserfordernis über Sprachkenntnisse eingeführt. Danach müssen alle Ehegatten und grundsätzlich alle Abkömmlinge ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Weisen Abkömmlinge ab Vollendung des 12. bis zum Ablauf des 17. Lebensjahres nach, dass sie ihre Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatten, in denen ein Erwerb der deutschen Sprache nicht möglich war, müssen sie demgegenüber abgesenkt nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Jüngere als 12jährige Abkömmlinge werden auch ohne Sprachkenntnisse einbezogen.
 
Die Regelung im Vierten Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes enthält eine Tatbestandsvoraussetzung für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in das Spätaussiedleraufnahmeverfahren.
 
Die Vorschrift gilt für den Ehegatten und für die Abkömmlinge der Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1. Als Einbeziehungsvoraussetzung müssen die Ehegatten und Abkömmlinge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Im Anforderungsniveau der erforderlichen Sprachkenntnisse bedeutet dies sachlich eine Annäherung an die Regelung in § 86 Nr. 1 AuslG, wonach die Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG ausgeschlossen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. hierzu auch Rdnr. 86.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000, GMBl. 52 S. 122).
 
Abkömmlinge ab Vollendung des 12. bis zum Ablauf des 17. Lebensjahres, die ihre Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatten, in denen eine deutsche Sprachvermittlung nicht möglich war, werden in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers einbezogen, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Der Nachweis ist vom Abkömmling zu führen.
 
Die geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache liegen dann vor, wenn der Abkömmling

Deutsche Schreibkenntnisse sind nicht erforderlich.
 
Vor Vollendung des 12. Lebensjahres sollten Abkömmlinge einer Person im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG unabhängig von nachgewiesenen Kenntnissen der deutschen Sprache in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Zum einen ist die Überprüfung von Deutschkenntnissen noch nicht schulpflichtiger Kinder kaum durchführbar. Zum anderen integrieren sich jüngere Minderjährige, insbesondere wenn sie im schulpflichtigen Alter einreisen, verhältnismäßig rasch.
 
 

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