Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
zu nehmen:
Zu Art. 6 Nr. 6 (§ 27 Abs. 1 BVFG)
Art. 6 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten
erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich
des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der im
Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens
drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres
einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zwecke der gemeinsamen
Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies
ausdrücklich beantragt, sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne von § 5 vorliegen.
Sofern der nichtdeutsche Abkömmling, der das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet hat, nachweist, dass er seine Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatte,
in denen ein deutscher Spracherwerb nicht möglich war, genügen Grundkenntnisse
der deutschen Sprache.
Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen
in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide
Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt,
bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden
haben. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag
nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1
erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat."'
Begründung:
Die Maßnahmen zielen auf schnellere Integration und erhöhen die Akzeptanz
für die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern.
Bis zum Jahr 2002 hat sich der Zugang von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und
Abkömmlingen sowie deren sonstigen Verwandten in der relativen Zusammensetzung
deutlich geändert. Waren 1993 noch rund 75 % der nach dem Bundesvertriebenengesetz
aufgenommenen Personen Spätaussiedler, 25 % Ehegatten und Abkömmlinge und
weniger als 1 % sonstige Verwandte, so waren im Jahr 2002 noch rund 22 % der aufgenommenen
Personen Spätaussiedler, während rund 64 % nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge
und rund 14 % sonstige Verwandte waren. Sehr häufig verfügen die Personen,
deren Aufnahme im Wege der Einbeziehung erfolgt, über keine Kenntnisse der deutschen
Sprache. Dies hat negative Auswirkungen auf die Integrationsvoraussetzungen der
aufgenommenen Personen und die Dauer ihrer Integration. Um die Integration von einbezogenen
Personen zu beschleunigen und Anreize für den Erwerb der deutschen Sprache bereits
im Herkunftsgebiet zu setzen, wird als Voraussetzung für die Einbeziehung von
Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern sowie für die gegenüber
dem Ausländerrecht privilegierte Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen
von Spätaussiedlern jeweils gestaffelt nach dem Alter der Abkömmlinge und
unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsgebiet ein Tatbestandserfordernis
über Sprachkenntnisse eingeführt. Danach müssen alle Ehegatten und
grundsätzlich alle Abkömmlinge ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
besitzen. Weisen Abkömmlinge ab Vollendung des 12. bis zum Ablauf des 17. Lebensjahres
nach, dass sie ihre Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatten, in denen ein
Erwerb der deutschen Sprache nicht möglich war, müssen sie demgegenüber
abgesenkt nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Jüngere als 12jährige
Abkömmlinge werden auch ohne Sprachkenntnisse einbezogen.
Die Regelung im Vierten Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes enthält eine
Tatbestandsvoraussetzung für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen
in das Spätaussiedleraufnahmeverfahren.
Die Vorschrift gilt für den Ehegatten und für die Abkömmlinge der Person im
Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1. Als Einbeziehungsvoraussetzung müssen die Ehegatten
und Abkömmlinge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Im Anforderungsniveau der erforderlichen Sprachkenntnisse bedeutet dies sachlich
eine Annäherung an die Regelung in § 86 Nr. 1 AuslG, wonach die Anspruchseinbürgerung
nach § 85 AuslG ausgeschlossen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. hierzu auch Rdnr.
86.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom
13. Dezember 2000, GMBl. 52 S. 122).
Abkömmlinge ab Vollendung des 12. bis zum Ablauf des 17. Lebensjahres, die
ihre Schulpflicht in Gebieten zu erfüllen hatten, in denen eine deutsche
Sprachvermittlung nicht möglich war, werden in den Aufnahmebescheid des
Spätaussiedlerbewerbers einbezogen, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen
Sprache besitzen. Der Nachweis ist vom Abkömmling zu führen.
Die geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache liegen dann vor, wenn der
Abkömmling
