Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a) (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG)
In Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a) ist § 9 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- In Satz 1 sind die Wörter "Basis- und einen Aufbausprachkurs von gleicher
Dauer" durch die Wörter "Basissprachkurs von sechshundert Unterrichtsstunden
und einen Aufbausprachkurs von dreihundert Unterrichtsstunden" zu ersetzen.
- In Satz 3 ist das Wort "sechs" durch das Wort "neun" zu ersetzen.
Begründung:
Zu a: Insbesondere im Bereich der Sprachausbildung für Spätaussiedler existieren
bereits Integrationsmaßnahmen. Es erfolgt u. a. eine Sprachausbildungsförderung
nach dem SGB III und dem Garantiefonds.
Mit der Festlegung einer Sprachförderung bestehend aus einem Basis- und Aufbaukurs
von insgesamt 600 Unterrichtsstunden werden die bisherigen Sprachausbildungsangebote
deutlich unterschritten. Die Ausbildung bei SGB III - Maßnahmen beläuft sich
derzeit durchschnittlich auf ca. 900 Zeitstunden und bei Garantiefondsmaßnahmen
im Schul- und Berufsbildungsbereich auf bis zu 2000 Unterrichtsstunden.
Eine Absenkung der Ausbildungsdauer wird zu einem Rückgang des Ausbildungsstandes
führen. Dies wird die gesellschaftliche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt
für die Gruppe der Spätaussiedler, deren Ehegatten und Angehörige
erheblich erschweren. Dies wiederum wird Folgekosten verursachen, die - zunächst -
die Kommunen und die Länder treffen, längerfristig aber auch den Bund
hinsichtlich der Gewährleistung der inneren Sicherheit.
Die Absenkung auf insgesamt 600 Unterrichtsstunden beruht auf einer Angleichung der
Sprachausbildung für alle Zuwanderer auf niedrigem Niveau. Es ist integrationspolitisch
jedoch völlig verfehlt, bereits erreichte Standards der Sprachausbildung zu
unterschreiten. Vielmehr gilt es, die Sprachausbildung für alle Zuwanderer auf ein
Niveau zu heben, bei dem man nach den bislang erlangten Erfahrungen davon ausgehen
kann, dass eine sinnvolle Sprachausbildung möglich wird und die angestrebten
Ziele, eine Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der weiterführenden
Integration, erreicht werden.
Zu b: Die Notwendigkeit zur Ausdehnung des Zeitraums ergibt sich aus der Erhöhung
der Stundenzahl für den Basissprachkurs von 300 auf 600 Unterrichtsstunden.