Zu Art 8 Nr. 3 (§ 2 AsylbLG)
Artikel 8 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
"§ 2 wird aufgehoben"
Begründung:
Mit dieser Regelung wird die Privilegierung von Leistungsberechtigten gemäß § 1 AsylbLG
aufgehoben, die 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und dadurch
ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung des Aufenthaltsstatus (Gewährung
eines Daueraufenthaltes) eingetreten ist, erhöhte Leistungen entsprechend dem
Bundessozialhilfegesetz erhalten. Eine ausschließlich an der Dauer des Bezugs
von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG orientierte leistungsberechtigte Besserstellung
führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allen Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten, ist gemeinsam, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht auf Dauer gefestigt
ist. Ihnen sind daher für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes einheitliche
Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Damit wird insbesondere der Anreiz
zur missbräuchlichen Asylantragstellung bzw. Verzö-gerung des Asylverfahrens
weiter eingeschränkt.
Es ist das falsche Signal, Personen mit nichtverstetigtem und auf einen nur vorübergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet ausgerichteten Aufenthaltsstatus nach 36 Monaten grundsätzlich
Personen mit Daueraufenthaltsrecht gleichzustellen. Bei dem Personenkreis der Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht insgesamt kein rechtlicher Anknüpfungspunkt
für die Annahme, nach einem Bezug von Grundleistungen nach § 3 über einen
Zeitraum von 36 Monaten bestünde grundsätzlich ein Bedürfnis nach
sozialer Integration. Insbesondere gewährt auch Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes
(§ 44 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) insoweit keinen Anspruch auf Förderung der
Integration.
