Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Art 8 Nr. 3 (§ 2 AsylbLG)
 
Artikel 8 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
  "§ 2 wird aufgehoben"
 
Begründung:
 
Mit dieser Regelung wird die Privilegierung von Leistungsberechtigten gemäß § 1 AsylbLG aufgehoben, die 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und dadurch ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung des Aufenthaltsstatus (Gewährung eines Daueraufenthaltes) eingetreten ist, erhöhte Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Eine ausschließlich an der Dauer des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG orientierte leistungsberechtigte Besserstellung führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allen Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist gemeinsam, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht auf Dauer gefestigt ist. Ihnen sind daher für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes einheitliche Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Damit wird insbesondere der Anreiz zur missbräuchlichen Asylantragstellung bzw. Verzö-gerung des Asylverfahrens weiter eingeschränkt.
 
Es ist das falsche Signal, Personen mit nichtverstetigtem und auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ausgerichteten Aufenthaltsstatus nach 36 Monaten grundsätzlich Personen mit Daueraufenthaltsrecht gleichzustellen. Bei dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht insgesamt kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Annahme, nach einem Bezug von Grundleistungen nach § 3 über einen Zeitraum von 36 Monaten bestünde grundsätzlich ein Bedürfnis nach sozialer Integration. Insbesondere gewährt auch Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes (§ 44 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) insoweit keinen Anspruch auf Förderung der Integration.
 
 
 

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