Zu Artikel 8 Nr. 6
Artikel 8 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
§ 10a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach
§ 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund
der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle
verteilt und registriert oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen
und registriert worden ist."
Begründung:
Nach § 10a Abs.1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz u.a. die Behörde
örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund
der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle
verteilt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Verteilung wurde von den einzelnen
Bundesländern ganz überwiegend so ausgelegt, dass diese erst dann als erfolgt
anzusehen ist, wenn sich der Ausländer tatsächlich in dem Bundesland gemeldet
hat, in das er verteilt wurde und dort entsprechend registriert und in das DV-Verfahren
ASYL eingegeben wurde. Erst mit der Eingabe in das DV-Verfahren ASYL erfolgt die
Anrechnung auf die Länderquote. Würde man allein die Verteilungsentscheidung
als ausreichend für die Begründung der Zuständigkeit ansehen, dann
wäre die in der Verteilungsentscheidung genannte Behörde für die
Leistungsgewährung örtlich zuständig, obwohl der Leistungsberechtigte
dort nie aufgetaucht ist und er nicht auf die Quote angerechnet wird. Das betreffende
Bundesland wäre damit doppelt belastet, denn neben der Kostentragung für
den einen müsste es noch einen weiteren Asylbewerber aufnehmen, um seine Quote
zu erfüllen. Um diese Konsequenz zu vermeiden, galt die Verteilung in der
Praxis bisher erst mit der Meldung bei der in der Verteilungsentscheidung genannten
Behörde als erfolgt. Nachdem die Rechtsprechung inzwischen allein die Verteilungsentscheidung
als ausreichend für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit
angesehen hat, bedarf es zur Klarstellung einer Ergänzung des Gesetzes dahingehend,
dass die örtliche Zuständigkeit erst mit der Verteilung und Registrierung
begründet wird.
