Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Artikel 8 Nr. 6
 
Artikel 8 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
§ 10a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
 
"(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt und registriert oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen und registriert worden ist."
 
Begründung:
 
Nach § 10a Abs.1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz u.a. die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Verteilung wurde von den einzelnen Bundesländern ganz überwiegend so ausgelegt, dass diese erst dann als erfolgt anzusehen ist, wenn sich der Ausländer tatsächlich in dem Bundesland gemeldet hat, in das er verteilt wurde und dort entsprechend registriert und in das DV-Verfahren ASYL eingegeben wurde. Erst mit der Eingabe in das DV-Verfahren ASYL erfolgt die Anrechnung auf die Länderquote. Würde man allein die Verteilungsentscheidung als ausreichend für die Begründung der Zuständigkeit ansehen, dann wäre die in der Verteilungsentscheidung genannte Behörde für die Leistungsgewährung örtlich zuständig, obwohl der Leistungsberechtigte dort nie aufgetaucht ist und er nicht auf die Quote angerechnet wird. Das betreffende Bundesland wäre damit doppelt belastet, denn neben der Kostentragung für den einen müsste es noch einen weiteren Asylbewerber aufnehmen, um seine Quote zu erfüllen. Um diese Konsequenz zu vermeiden, galt die Verteilung in der Praxis bisher erst mit der Meldung bei der in der Verteilungsentscheidung genannten Behörde als erfolgt. Nachdem die Rechtsprechung inzwischen allein die Verteilungsentscheidung als ausreichend für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit angesehen hat, bedarf es zur Klarstellung einer Ergänzung des Gesetzes dahingehend, dass die örtliche Zuständigkeit erst mit der Verteilung und Registrierung begründet wird.
 
 
 

weiter

 
 
 
 
 
 
Unsere Kommunikationsplattform finden Sie bei daf-portal