Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Art 8 Nr. 2 (§ 1 a AsylbLG)
 
Artikel 8 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
"§ 1 a Anspruchsausschluss
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,

  1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
  2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt,
haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist."
 
Begründung:
 
Die Vorschrift regelt den Ausschluss von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für illegal Eingereiste sowie für vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer, die die Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung durch gezielte Maßnahmen verhindern oder die nicht ausreisen, obwohl sie freiwillig ausreisen könnten.
 
Nach Auffassung des überwiegenden Teils der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (s. Beschluss OVG Münster vom 31.05.2002, AZ: 216 B 388/01) ist es nicht möglich, leistungsberechtigten Personen die Gewährung von (unbaren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in vollem Umfang bzw. beschränkt auf ein einmaliges Weg- und Zehrgeld zu verweigern. Eine umfassende Entziehung laufender Leistungen mit der Konsequenz, dass die betroffenen Ausländer die Bundesrepublik Deutschland umgehend verlassen müssen, ist damit nicht möglich.
 
Die vorgeschlagene Fassung trägt dem Sozialstaatsprinzip dadurch Rechnung, dass im Einzelfall die nach den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden kann.
 
 
 

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