Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Artikel 8 Nr. 7
 
Artikel 8 Nr.7 ist wie folgt zu fassen:
 
§ 10a Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
 
"Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt und registriert oder zugewiesen und registriert worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt."
 
Begründung:
 
Es handelt sich um eine Folgeänderung.  
 

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