Zu Artikel 8 Nr. 7
Artikel 8 Nr.7 ist wie folgt zu fassen:
§ 10a Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt und registriert oder zugewiesen und
registriert worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt."
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
