Antrag des Freistaates Bayern zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) BR-Drs. 22/03

Zu Artikel 8 Nr. 8
 
Artikel 8 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
 
In § 10b Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz 2 eingefügt:
 
"Dies gilt nicht bei einer behördlichen Umverteilung des Leistungsberechtigten."
 
Begründung:
In der Praxis wurde als "Verziehen" i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG bisher nur der auf eigenem Entschluss beruhende, freiwillige Wohnungswechsel des Leistungsberechtigten angesehen. Nachdem die Rechtsprechung jetzt aber auch die behördliche Umverteilung unter das Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" subsummiert hat, bedarf es einer Ergänzung des Gesetzes dahingehend, daß diese Vorschrift nicht für Umverteilungen gilt. Denn bei einer Umverteilung, der die aufnehmende Behörde zugestimmt hat und bei der eine Anrechnung auf die Aufnahmequote erfolgt ist, wäre es unbillig, die abgebende Behörde weiterhin mit den Kosten zu belasten. Schließlich muss die abgebende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufnahmequote wieder einen neuen Leistungsberechtigten aufnehmen und die Ausgaben für diesen tragen.
 
 

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