Zu Artikel 8 Nr. 8
Artikel 8 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
In § 10b Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt nicht bei einer behördlichen Umverteilung des Leistungsberechtigten."
Begründung:
In der Praxis wurde als "Verziehen" i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG bisher nur
der auf eigenem Entschluss beruhende, freiwillige Wohnungswechsel des Leistungsberechtigten
angesehen. Nachdem die Rechtsprechung jetzt aber auch die behördliche Umverteilung
unter das Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" subsummiert hat, bedarf es einer Ergänzung
des Gesetzes dahingehend, daß diese Vorschrift nicht für Umverteilungen gilt.
Denn bei einer Umverteilung, der die aufnehmende Behörde zugestimmt hat und bei der
eine Anrechnung auf die Aufnahmequote erfolgt ist, wäre es unbillig, die abgebende
Behörde weiterhin mit den Kosten zu belasten. Schließlich muss die abgebende Behörde
zur Erfüllung ihrer Aufnahmequote wieder einen neuen Leistungsberechtigten aufnehmen
und die Ausgaben für diesen tragen.
